Bundesrecht konsolidiert

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Feuerzeugverordnung § 5

Kurztitel

Feuerzeugverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 373/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.03.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FeuerzeugV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Prüfstellen

Paragraph 5,

Die in Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

  1. Absatz a
    Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder
  2. Absatz b
    Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

Schlagworte

Prüflaboratorium

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40082346

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