Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Text

Umfang der Ausbildung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern gemäß Paragraph 8, im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  3. Absatz 3In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  4. Absatz 4Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  5. Absatz 5Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080570

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