Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.02.2007
Außerkrafttretensdatum
31.05.2015
Abkürzung
ÄAO 2006
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2,
BGBl. II Nr. 147/2015.
Text
Umfang der Ausbildung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern gemäß § 8 im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowieeine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren in den Ausbildungsfächern gemäß Paragraph 8, im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
(3)Absatz 3In der Ausbildung ist der Erwerb psychosomatisch-psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
(4)Absatz 4Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
(5)Absatz 5Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Gesetzesnummer
20004879
Dokumentnummer
NOR40080570