Bundesrecht konsolidiert

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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.

Text

Umfang der Ausbildung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches einschließlich der Berechtigung zur Führung eines auf ein Additivfach hinweisenden Zusatzes (Zusatzbezeichnung) beabsichtigt, hat zusätzlich zur fachärztlichen Ausbildung eine Additivfachausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von sich auf die Additivfachausbildung beziehenden Arbeitsverhältnissen zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  3. Absatz 3Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  4. Absatz 4Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080580

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