Bundesrecht konsolidiert

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3. AEV für kommunales Abwasser Anl. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Mindesthäufigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und sonstige Festlegungen zur
Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Die Mindesthäufigkeit der Probenahme für die Messung des Parameters Absetzbare Stoffe hat bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera b, fünf im zumindest zweistündigen Messzeitraum mit zeitlicher Verteilung gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera b, zu betragen. Ist die Probenahme nach Anlage C Punkt C 2 Litera a, zulässig (Stichprobe), so ist auch die Messung des Parameters „Absetzbare Stoffe“ an Hand dieser Stichprobe zulässig.

D 4 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 5 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 4 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40079519

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