Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

Paragraph 9,

Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für die konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AM)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079238

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