Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Außerkrafttretensdatum
31.07.2020
Abkürzung
FIP-StrSchV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Informationspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer nach § 4 Abs. 5 zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.Der nach Paragraph 4, Absatz 5, zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.
(2)Absatz 2Weibliches fliegendes Personal ist darüber zu informieren, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.
(3)Absatz 3Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Abs. 1 und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Absatz eins und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079237