Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Informationspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer nach Paragraph 4, Absatz 5, zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.
  2. Absatz 2Weibliches fliegendes Personal ist darüber zu informieren, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.
  3. Absatz 3Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Absatz eins und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079237

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