Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Person, die aufgrund der Dosisabschätzung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder der Dosisermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, den beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A zuzuordnen ist, darf nur dann als fliegendes Personal eingesetzt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung ergeben hat, dass dieser Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen.
  2. Absatz 2Die ärztliche Untersuchung gemäß Absatz eins, ist von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt, die gemäß Paragraph 35, StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Für die Aus- und Fortbildungserfordernisse und die Aufzeichnungspflichten der ermächtigten Ärzte sowie für die Abrechnung der Kosten der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung anzuwenden.
  3. Absatz 3Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei erstmaliger Untersuchung: Familien- und Eigenanamnese;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Ergebnisse der Dosisermittlung;
    3. Ziffer 3
      allgemeine klinische Untersuchung;
    4. Ziffer 4
      Laboruntersuchungen: Differenzialblutbild und Thrombozyten. Die für diese Untersuchungen notwendigen Unterlagen, insbesondere die Ergebnisse der Dosisermittlung, sind der untersuchenden Stelle vom Luftfahrzeugbetreiber vorzulegen. Wenn die Ergebnisse der Anamnese oder der Untersuchungen es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen durchzuführen.
  4. Absatz 4Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob die untersuchte Person für den Einsatz als fliegendes Personal gesundheitlich geeignet ist. Sie hat das ärztliche Zeugnis dem Luftfahrzeugbetreiber zu übermitteln. Weiters sind die Angaben gemäß Anlage 3 lit. A und C von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten. Der Luftfahrzeugbetreiber hat die ärztlichen Zeugnisse sieben Jahre aufzubewahren; eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses hat er der untersuchten Person zu übergeben.
  5. Absatz 5Die ärztlichen Untersuchungen haben in Abständen von einem Jahr zu erfolgen, solange die betreffende Person den beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A zuzuordnen ist. Die Untersuchung kann – ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung – in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Hält die untersuchte Person die gesundheitliche Beurteilung gemäß Absatz 4, für unzutreffend, kann sie bei der zuständigen Behörde eine Feststellung mittels Bescheid beantragen, ob gesundheitliche Bedenken im Sinn des Absatz eins, bestehen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei gemäß Paragraph 35, StrSchG ermächtigte ärztliche Sachverständige heranzuziehen und die Feststellung dem Luftfahrzeugbetreiber zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AM)

Schlagworte

Ausbildungserfordernis, Familienanamnese

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079236

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