Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Physikalische Kontrolle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer nach Paragraph 4, Absatz 5, verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat
    1. Ziffer eins
      die in Anlage 3 lit. A und D angeführten, für die Dosisermittlung notwendigen Daten innerhalb von 1 Monat nach Ende des Ermittlungzeitraums an die von ihm beauftragte Auswertestelle zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
    3. Ziffer 3
      der beruflich strahlenexponierten Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach Paragraph 3, unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, und
    5. Ziffer 5
      bei Beendigung der Tätigkeit als fliegendes Personal in seinem Unternehmen der betreffenden Person auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Nicht mehr beim Luftfahrzeugbetreiber aufliegende Dosiswerte sind vom Zentralen Dosisregister gemäß Paragraph 35 a, StrSchG anzufordern.
  2. Absatz 2Die mit der Dosisermittlung beauftragte Auswertestelle gemäß Paragraph 5, hat
    1. Ziffer eins
      die effektive Dosis für die betreffenden Personen auf monatlicher Basis entweder
      1. Litera a
        mittels eines geeigneten Rechenverfahrens oder
      2. Litera b
        aus der durch Messung erfassten Umgebungs-Äquivalentdosis
      zu ermitteln,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Anlage 3 lit. A und B erforderlichen Angaben bis längstens 6 Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      Dosisüberschreitungen unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber und dem Zentralen Dosisregister mitzuteilen und
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnungen über die Ermittlung der Dosiswerte zu führen und sieben Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3Sofern im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen, wie etwa außergewöhnlichen Sonnenaktivitäten, von der Behörde für bestimmte Flüge korrigierte Dosiswerte bekanntgegeben werden, sind diese von den Auswertestellen für die rechnerisch ermittelten Dosiswerte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei Beginn der Tätigkeit als fliegendes Personal sowie beim Wechsel zu einem anderen Luftfahrzeugbetreiber hat die betreffende Person dem Luftfahrzeugbetreiber alle bislang aufgrund des Strahlenschutzgesetzes ermittelten Dosiswerte zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Radiation Protection Registers (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Strahlenschutzregister (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AT)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physical Control and Medical Surveillance of Exposed Workers (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Physikalische Kontrolle und ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Radiation Protection Registers (AM)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Strahlenschutzregister (AM)

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079235

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