Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach § 3 unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, undÜberschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach Paragraph 3, unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, und