(2)Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der effektiven Dosis gemäß Abs. 1 zulässig, sofern in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert und in 60 aufeinanderfolgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.In begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der effektiven Dosis gemäß Absatz eins, zulässig, sofern in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert und in 60 aufeinanderfolgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.