Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Höchstzulässige Dosis

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie durch kosmische Strahlung verursachte effektive Dosis darf bei Einzelpersonen des fliegenden Personals in 12 aufeinanderfolgenden Monaten grundsätzlich nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
  2. Absatz 2In begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten der effektiven Dosis gemäß Absatz eins, zulässig, sofern in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von 50 Millisievert und in 60 aufeinanderfolgenden Monaten eine effektive Dosis von 100 Millisievert nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3Im Falle einer Schwangerschaft darf die effektive Dosis für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079232

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