Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal Anl. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 3

zu Paragraph 7,

Daten zur Dosisermittlung und ärztlichen Kontrolle

A) Angaben über die überwachte Person und den Luftfahrzeugbetreiber

zur überwachten Person:

Name, Vorname, frühere Namen, Titel,

für Inländer: Sozialversicherungsnummer,

für Ausländer: Geburtsdatum, Geburtsort,

Geschlecht, Staatsangehörigkeit,

Kategorie A/B;

zum Luftfahrzeugbetreiber:

Name und Anschrift des Luftfahrzeugbetreibers.

B) Angaben über die physikalische Kontrolle

ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum,

Datum der Messung bzw. der Ermittlung, Mess- bzw. Ermittlungsverfahren.

C) Angaben über die ärztliche Untersuchung

Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung.

D) Angaben über die Flüge der überwachten Person

1. Liste der Flüge der überwachten Person im Ermittlungzeitraum:

Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer

2. Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):

Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position

Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (z. B. bei Transport von Personal auf Fremdunternehmen), so ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:

(Blockzeit – 20 Minuten) x 5 µSv/h bei Flügen mit Jet

(Blockzeit – 20 Minuten) x 2 µSv/h bei Flügen mit Turboprop

Diese Berechnung ist nicht anwendbar für Flughöhen über 15 000 m (FL490).

Schlagworte

Abflugflughafen

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079242

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