Anlage 3
zu § 7zu Paragraph 7,
Daten zur Dosisermittlung und ärztlichen Kontrolle
A) Angaben über die überwachte Person und den Luftfahrzeugbetreiber
zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
für Inländer: Sozialversicherungsnummer,
für Ausländer: Geburtsdatum, Geburtsort,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Kategorie A/B;
zum Luftfahrzeugbetreiber:
Name und Anschrift des Luftfahrzeugbetreibers.
B) Angaben über die physikalische Kontrolle
ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum,
Datum der Messung bzw. der Ermittlung, Mess- bzw. Ermittlungsverfahren.
C) Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung.
D) Angaben über die Flüge der überwachten Person
1. Liste der Flüge der überwachten Person im Ermittlungzeitraum:
Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
2. Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position
Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (z. B. bei Transport von Personal auf Fremdunternehmen), so ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
(Blockzeit – 20 Minuten) x 5 µSv/h bei Flügen mit Jet
(Blockzeit – 20 Minuten) x 2 µSv/h bei Flügen mit Turboprop
Diese Berechnung ist nicht anwendbar für Flughöhen über 15 000 m (FL490).