Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 1

zu Paragraph 4,

Abschätzung der zu erwartenden Dosis

Mit den nachfolgend angegebenen Kriterien kann abgeschätzt werden, ob die zu erwartende effektive Dosis von fliegendem Personal unterhalb von 1 Millisievert im Jahr liegt. Wird eines der Kriterien erfüllt, so ist der Nachweis für die Einhaltung dieses Dosiswertes erbracht:

1. Kriterium:

Die maximale Flughöhe beträgt 6 000 m und die vorgesehene Flugzeit weniger als 750 Stunden pro Jahr.

2. Kriterium:

Die maximale Flughöhe beträgt 14 000 m und die vorgesehene Flugzeit weniger als 70 Stunden pro Jahr.

3. Kriterium:

Auf Basis der zu erwartenden jährlichen Flugzeit und maximalen Flughöhe ergibt sich aus dem nachstehenden Nomogramm eine effektive Dosis von weniger als 1 Millisievert pro Jahr. Dabei ist die 1 mSv-Kurve heranzuziehen, die der dosisintensivsten der vorgesehenen Flugrouten entspricht.

Richtwert für die effektive Dosis in Abhängkeit von Flugzeit und (Maximal)Flughöhe

(Quelle: ARC Seibersdorf research)

4. Kriterium:

Auf Basis der zu erwartenden jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten ergibt sich mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 2 lit. A Ziffer 3, angeführten Kriterien erfüllt, eine effektive Dosis von weniger als 1 Millisievert pro Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079240

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