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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.09.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sichtnachtsprungberechtigung

Paragraph 75,

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077804

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