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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

15.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger

Paragraph 65, (1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (Paragraph 118,) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.

  1. Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
  2. Absatz 3Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Absatz eins und 2 sowie Paragraph 66, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 6, ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 5,) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
  3. Absatz 4Erfüllt der Inhaber des Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung beziehungsweise deren Erweiterung können auch dadurch erfüllt werden, dass innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ein Überprüfungsflug unter Anwendung der Bestimmung des Absatz 4, durchgeführt wird.
  4. Absatz 5Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung gesondert nachzuweisen.
  5. Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab der Beurkundung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, oder der Beurkundung gemäß Absatz 7, zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit Lehrberechtigung für Reisemotorsegler nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 5 und Absatz 6, anzuwenden sind.
  6. Absatz 7Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Absatz 6, ist alle 24 Monate ab der Beurkundung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, durch die zuständige Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Berechtigung ein. Diesfalls hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086737

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