Theoretische Freiballonfahrerprüfung
§ 55.Paragraph 55,
Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind. Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in Paragraph 27, genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.