Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1

Paragraph 23, (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz, einer mit einer solchen verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (Paragraph 13, Absatz 3,), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

  1. Absatz 2Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden, hinsichtlich Befähigungsüberprüfungen gemäß JAR-FCL 1.245 (g) jedoch mit der Maßgabe, dass die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen ist, sofern in JAR-OPS 1.965 dafür ein Prüfer vorgesehen ist.
  2. Absatz 3Inhaber einer Lizenz gemäß Absatz eins, sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077752

Navigation im Suchergebnis