Anerkennungsscheine
§ 20. Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Paragraph 20, Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.