Bundesrecht konsolidiert

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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anerkennungsscheine

Paragraph 20, Ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß Paragraph 41, LFG österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, hat die zuständige Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in Anlage 1 (JAR-FCL 1) geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077749

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