Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen
Zivilluftfahrt-Personals
§ 14. Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden: Paragraph 14, Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.