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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erneuerung ruhender Berechtigungen

Paragraph 11, (1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (Paragraph 10,) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 10, Absatz eins,) für die im Paragraph 8,, im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber

  1. Ziffer eins
    die im Paragraph 9, bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
  2. Ziffer 2
    soweit im Besonderen Teil oder in Anlage 1 (JAR-FCL 1) außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
  1. Absatz 2Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß Paragraph 9, zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077740

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