Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verbot des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch verändertem Raps
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.02.2007
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse in Österreich ist verboten:
Gegen Glyphosatherbizide tolerante Körner von Ölraps (Brassica napus L.) der Ölrapslinie GT73, die mit Hilfe des Agrobacterium tumefaciens als Transformationsvektor (PV-BNGT04) erzeugt wurde. Diese Erzeugnisse enthalten die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
Genkassette 1
Ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phosphat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des rbcS E9-Gens der Erbse, das für die kleine Untereinheit der Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Oxygenase codiert, und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP2 aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana.
Genkassette 2
Die Variante 247 des ursprünglichen Glyphosat-Oxidoreduktase-Gens (GOXv247), abgeleitet aus dem Ochrobactrum anthropi Stamm LBAA, das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP1 aus dem Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Gen (Arab-ssu1a) aus Arabidopsis thaliana.
Der spezifische Erkennungsmarker für diese Erzeugnisse lautet MON-00073.
Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. gemäß der Richtlinie 2001/18/EG bei der zuständigen Behörde der Niederlande angemeldet und von der Europäischen Kommission am 31. August 2005 zum In-Verkehr-Bringen genehmigt (Entscheidung 2005/635/EG).
(2)Absatz 2Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit anderen Ölrapslinien hervorgegangen sind.Das Verbot gemäß Absatz eins, umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit anderen Ölrapslinien hervorgegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
20004701
Dokumentnummer
NOR40077163