Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsverordnung 2005 § 7

Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Befreiungsbestimmung gemäß Paragraph 20, AußHG 2005

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBeschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
  2. Absatz 2Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Absatz eins, überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128362

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