Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsverordnung 2005 § 2

Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten gemäß Paragraph 8, AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128357

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