(4)Absatz 4Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Absatz eins, in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.