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Außenhandelsverordnung 2005 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

18.03.2006

Außerkrafttretensdatum

28.04.2011

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anlage

Liste der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter

ALLGEMEINE CHEMIKALIEN-ANMERKUNG

Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
    Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende

Waffen:

  1. Ziffer eins
    Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden,

  1. Ziffer 2
    Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890

hergestellt wurden,

  1. Ziffer 3
    Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die

vor 1890 hergestellt wurden, und ihre

Reproduktionen.

  1. Litera b
    Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
      1. Litera a
        Vollautomaten,
      2. Litera b
        Halbautomaten oder Repetierer (pump-action type weapons);
      3. Litera c
        Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
      4. Litera d
        Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.

Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die

weder für militärische Zwecke

besonders konstruiert noch

vollautomatisch sind.

Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für

Exerziermunition besonders

konstruierte Waffen, die keine

erfasste Munition verschießen können.

Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für

Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann,

wenn sie vollautomatisch sind.

ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder

größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
    Anmerkung: Unternummer ML2a schließt Injektoren,

Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

  1. Litera b
    militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
    Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
  2. Litera c
    Waffenzielgeräte.

ML3     Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie

        besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

        a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten

           Waffen;

        b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die

           von Unternummer ML3a erfasste Munition.

           Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile

                        schließen ein:

                        a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B.

                           Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,

                           Patronengurtglieder, Führungsringe und

                           andere Munitionsbestandteile aus Metall,

                        b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren

                           und Anzündvorrichtungen,

                        c) Stromquellen für die einmalige Abgabe

                           einer hohen Leistung,

                        d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

                        e) Submunition einschließlich Bomblets,

                           Minelets und endphasengelenkter

                           Geschosse.

           Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne

                        Geschoss (Manövermunition) und

                        Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

           Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen,

                        besonders konstruiert für einen der

                        folgenden Zwecke:

                        a) Signalmunition,

                        b) Vogelschreck-Munition oder

                        c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an

                           Ölquellen.

ML4     Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper

und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe

Nummer ML11, Anmerkung 7.

  1. Litera a
    Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, “pyrotechnische” Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);
    Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:
    1. Ziffer eins
      Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,

Brandbomben und Sprengkörper,

  1. Ziffer 2
    Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen

für Wiedereintrittskörper.

  1. Litera b
    Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.
    Anmerkung: Unternummer ML4b schließt ein:
    1. Ziffer eins
      fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1000 kg

Flüssiggas pro Tag,

  1. Ziffer 2
    schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Technische Anmerkung:
Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer ML4a erfassten Waren angesehen.

ML5 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
  2. Litera b
    Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
  3. Litera c
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
  4. Litera d
    Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.

ML6     Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

        Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe

                              Nummer ML11, Anmerkung 7.

        a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders

           konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

           Technische Anmerkung:

           ´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer ML6a schließen

           auch Anhänger ein.

        b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit

           Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die

           einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01,

           September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm)

           oder besser bewirken.

        Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.

        Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:

                     a) Panzer und andere militärische bewaffnete

                        Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,

                        ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung

                        zum Minenlegen oder zum Starten der von

                        Nummer ML4 erfassten Waffen,

                     b) gepanzerte Fahrzeuge,

                     c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

                     d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum

                        Befördern und Schleppen von Munition oder

                        Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

        Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a

                     erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke

                     bedeutet eine bauliche, elektrische oder

                     mechanische Änderung, die einen oder mehrere

                     besonders konstruierte militärische

                     Bestandteile betrifft.

                     Solche Bestandteile schließen ein:

                     a) Luftreifendecken in beschussfester oder bei

                        abgelassener Luft fahrtauglicher

                        Spezialbauart,

                     b) Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem

                        Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient

                        werden können,

                     c) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B.

                        Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

                     d) besondere Verstärkungen oder Lafetten für

                        Waffen,

                     e) Tarnbeleuchtung.

        Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen

                     Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder

                     ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit

                     Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz,

                     konstruiert oder geändert für den

                     Werttransport.

ML7     Chemische oder biologische toxische Agenzien, “Reizstoffe”,

        radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und

        Materialien wie folgt:

        a) Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe “für den

           Kriegsgebrauch” (zur Außergefechtsetzung von Menschen

           oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten

           oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und

           chemische Kampfstoffe einschließlich:

           1. Nervenkampfstoffe:

              a) Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl(R tief 2)ester-

                 fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-

                 oder Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder

                 Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis c tief 10),

                 wie:

                 Sarin (GB): Methylphosphonsäure-

                 isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman

                 (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid

                 (CAS-Nr. 96-64-0),

              b) Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)amid-

                 cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1, R tief 2 =

                 Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

                 (R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

                 c tief 1 bis c tief 10), wie:

                 Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-

                 ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

              c) Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl

                 (R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)

                 ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

                 c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,

                 R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-

                 oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw.

                 protonierte Salze, wie:

                 VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-

                 diisopropylaminoethyl)-ethylester

                 (CAS-Nr. 50782-69-9);

           2. Hautkampfstoffe:

              a) Schwefelloste, wie:

                 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid

                    (CAS-Nr. 2625-76-5),

                 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

                 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan

                    (CAS-Nr. 63869-13-6),

                 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan

                    (CAS-Nr. 3563-36-8),

                 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan

                    (CAS-Nr. 63905-10-2),

                 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan

                    (CAS 142868-93-7),

                 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan

                    (CAS 142868-94-8),

                 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

                    (CAS 63918-90-1),

                 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

                    (CAS-Nr. 63918-89-8),

              b) Lewisite, wie:

                 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

                 2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

                 3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin

                    (CAS-Nr. 40334-69-8),

              c) Stickstoffloste, wie:

                 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin

                    (CAS-Nr. 538-07-8),

                 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin

                    (CAS-Nr. 51-75-2),

                 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

                    (CAS-Nr. 555-77-1),

           3. Psychokampfstoffe, wie:

              a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

           4. Entlaubungsmittel, wie:

              a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

              b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit

                 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);

        b) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte

        wie folgt:

           1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

              phosphonsäuredifluoride wie:

              DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

           2. Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R tief 3,

              R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,

              R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

              Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,

              C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend

              alkylierte oder protonierte Salze wie:

              QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-

              ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

           3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid

              (CAS-Nr. 1445-76-7),

           4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid

              (CAS-Nr. 7040-57-5);

        c) “Reizstoffe”, chemisch wirksame Komponenten und

           Kombinationen davon einschließlich:

           1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

           2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril

              (CAS-Nr. 2698-41-1),

           3. CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

           4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);

           Anmerkung 1: Unternummer ML7c erfasst nicht “Reizstoffe”,

                        einzeln abgepackt für persönliche

                        Selbstverteidigungszwecke.

           Anmerkung 2: Unternummer ML7c erfasst nicht chemisch

                        wirksame Komponenten und Kombinationen

                        davon, gekennzeichnet und abgepackt für die

                        Herstellung von Nahrungsmitteln oder für

                        medizinische Zwecke.

        d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

           militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden

           Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe

           und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

           1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a

              oder ML7c erfasst werden, oder

           2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von

              Unternummer ML7b erfassten Vorprodukten;

        e) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders

           konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders

           formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:

           1. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

              militärische Zwecke, zur Abwehr der von

              Unternummer ML7a oder ML7c erfassten Materialien, und

              besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

           2. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

              militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten,

              die mit von Unternummer ML7a erfassten Materialien

              kontaminiert sind, und besonders konstruierte

              Bestandteile hierfür,

           3. Mischungen von Chemikalien, besonders

              entwickelt/formuliert zur Dekontamination von

              Objekten, die mit von Unternummer ML7a erfassten

              Materialien kontaminiert sind;

           Anmerkung: Unternummer ML7e1 schließt ein:

                      a) Luftreinigungsanlagen, besonders

                         konstruiert oder geändert zum Filtern von

                         radioaktiven , biologischen oder chemischen

                         Stoffen;

                      b) Schutzkleidung.

           Ergänzende Anmerkung:

           Zivilschutzmasken, Schutz- und

           Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der

           Dual-Use-Liste der EU.

        f) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für

           militärische Zwecke, zur Feststellung oder

           Identifizierung der von Unternummer ML7a oder ML7c

           erfassten Materialien, und besonders konstruierte

           Bestandteile hierfür;

           Anmerkung: Unternummer ML7f erfasst nicht

                      Strahlendosimeter für den persönlichen

                      Gebrauch.

           Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der

                                 Dual-Use-Liste der EU.

        g) “Biopolymere”, besonders entwickelt oder aufgebaut für

           die Feststellung oder Identifizierung der von

           Unternummer ML7a erfassten chemischen Kampfstoffe, und

           spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

        h) “Biokatalysatoren” für die Dekontamination und den Abbau

           chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür

           wie folgt:

           1. “Biokatalysatoren”, besonders entwickelt für die

              Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7a

              erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte

              Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer

              Systeme erzeugt werden,

           2. biologische Systeme wie folgt:

              “Expressions-Vektoren”, Viren oder Zellkulturen, die

              eine spezifische genetische Information zur

              Herstellung der von Unternummer ML7h1 erfassten

              “Biokatalysatoren” enthalten.

        Anmerkung 1: Unternummern ML7a und ML7c erfassen nicht:

                     a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) – siehe

                        Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der

                        EU,

                     b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

                     c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

                     d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5)

                        – siehe Unternummer 1C450a4 der

                        Dual-Use-Liste der EU,

                     e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)

                        (CAS-Nr. 503-38-8),

                     f) nicht belegt,

                     g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),

                        meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:

                        (CAS-Nr. 104-81-4),

                     h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

                     i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

                     j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

                     k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

                     l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

                     m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

                     n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

                     o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

                     p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) – siehe

                        Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der

                        EU.

        Anmerkung 2: Die Unternummern ML7g und ML7h2 erfassen nur

                     spezifische Zellkulturen und spezifische

                     biologische Systeme. Zellkulturen und

                     biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für

                     Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,

                     Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und

                     Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

ML8     “Energetische Materialien” und zugehörige Stoffe wie folgt:

        Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der

                              Dual-Use-Liste der EU.

        Technische Anmerkungen:

        1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet `Mischung` eine

           Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von

           denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8

           genannt sein muss.

        2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8

           erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für

           einen anderen als den in der Überschrift zu dieser

           Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird

           TAGN überwiegend als “Explosivstoff” eingesetzt, kann

           aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet

           werden).

        a) “Explosivstoffe” wie folgt und Mischungen daraus:

           1.  ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

               (CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitrobenzofuroxan),

           2.  BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)

               tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

           3.  CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

               (CAS-Nr. 117907-74-1) oder

               Diaminodinitrobenzofuroxan),

           4.  CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)

               (CAS-Nr. 135285-90-4), Klathrate von CL-20 (siehe

               auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen

               “Vorprodukte”),

           5.  CP (2-(5-Cyanotetrazolato)

               pentaminkobalt(III)perchlorat ) (CAS-Nr. 70247-32-4),

           6.  DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

           7.  DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

           8.  DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

           9.  DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)

               (CAS-Nr. 194486-77-6),

           10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)

               (CAS-Nr. 17215-44-0),

           11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)

               (CAS-Nr. 55510-04-8),

           12. Furazane wie folgt:

               a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

               b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

           13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5

               für deren “Vorprodukte”) wie folgt:

               a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)

                  (CAS-Nr. 2691-1-0),

               b) Difluoramin-Analoge des HMX,

               c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-

                  3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),

                  Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches

                  HMX),

           14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

           15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

           16. Imidazole wie folgt:

               a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-

                  imidazol),

               b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

               c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

               d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

               e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

           17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-

               hydrazin),

           18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)

               (CAS-Nr. 932-64-9),

           19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

           20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

           21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:

               a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin )

                  (CAS-Nr. 121-82-4),

               b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-

                  hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

           22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

           23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)

               (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen

               “Vorprodukte”),

           24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-

               dinitro-1,5-diazocin),

           25. Tetrazole wie folgt:

               a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

               b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

           26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)

               (CAS-Nr. 479-45-8),

           27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)

               (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6

               für dessen “Vorprodukte”),

           28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)

               (siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen

               “Vorprodukte”),

           29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)

               (CAS-Nr. 55510-03-7),

           30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)

               (CAS-Nr. 229176-04-9),

           31. Triazine wie folgt:

               a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)

                  (CAS-Nr. 19899-80-0),

               b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-

                  triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

           32. Triazole wie folgt:

               a) 5-Azido-2-nitrotriazol,

               b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-

                  dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

               c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

               d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

               e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)

                  (CAS-Nr. 30003-46-4),

               f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

               g) NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)

                  (CAS-Nr. 75393-84-9),

               h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

               i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

               j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)

                  (CAS-Nr. 25243-36-1),

           33. andere als die in Unternummer ML8a genannten

               “Explosivstoffe” mit einer Detonationsgeschwindigkeit

               größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem

               Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

           34. andere in Nummer ML8a nicht genannte organische

               “Explosivstoffe”, die einen Detonationsdruck

               größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei

               Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die

               Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

        b) “Treibstoffe” wie folgt:

           1. alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.1 mit

              einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls

              (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei

              metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen

              Mischungen,

           2. alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.3 mit

              einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von

              mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei

              metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

           3. “Treibstoffe” mit einer theoretischen Force größer als

              1.200 kJ/kg,

           4. “Treibstoffe”, die eine stabile, gleichförmige

              Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter

              Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K

              (21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen

              Strang) aufweisen,

           5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige

              “Treibstoffe” (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine

              Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter

              Beanspruchung aufweisen,

           6. andere “Treibstoffe”, die in Unternummer ML8a genannte

              Substanzen enthalten;

        c) “Pyrotechnika”, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie

           folgt und Mischungen daraus:

           1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für

              militärische Zwecke,

           2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

           3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane

              (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und

              Derivate daraus,

           4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch

              Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende

              Hydrazinderivate):

              a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer

                 Mindestkonzentration von 70%,

              b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

              c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

              d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

           5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,

              staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt

              aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der

              folgenden Materialien besteht:

              a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:

                 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer

                    Partikelgröße kleiner als 60 mym,

                 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer

                    Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt

                    durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

              b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe

                 enthalten:

                 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium

                    (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser

                    Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,

                 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid

                    (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit

                    größer/gleich 85% und einer Partikelgröße

                    kleiner als 60 mym,

           6. militärische Materialien, die für die Verwendung in

              Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte

              Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,

              wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)

              (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

           7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit

              Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen

              gemischt sind,

           8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit

              einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt

              aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens

              99%,

           9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen

              Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;

              Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von

                           Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind

                           Fertigprodukte und nicht deren

                           Einzelkomponenten.

              Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht

                           Mischungen mit Hydrazin, die für den

                           Korrosionsschutz besonders formuliert

                           sind.

              Anmerkung 3: “Explosivstoffe” und Brennstoffe, die die

                           in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle

                           und Legierungen enthalten, werden auch

                           dann erfasst, wenn die Metalle und

                           Legierungen in Aluminium, Magnesium,

                           Zirkonium oder Beryllium eingekapselt

                           sind.

              Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und

                           Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert

                           ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-%

                           des Gesamt-Borgehalts).

        d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

           1.  ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)

               (CAS-Nr.140456-78-6),

           2.  AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

           3.  Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren

               der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

               a) sonstige Halogene,

               b) Sauerstoff oder

               c) Stickstoff,

               Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht

                            Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der

                            Dual-Use-Liste der EU.

               Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht

                            Stickstofftrifluorid in gasförmigem

                            Zustand.

           4.  DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)

               (CAS-Nr. 78246-06-7),

           5.  HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

           6.  HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)

               (CAS-Nr. 15588-62-2),

           7.  HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

           8.  Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

           9.  Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

           10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter

               rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)

               bestehen oder diesen Stoff enthalten;

               Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht

                          nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

        e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie

           folgt:

           1.  AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)

               und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für

               dessen “Vorprodukte”),

           2.  BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)

               und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für

               dessen “Vorprodukte”),

           3.  BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)

               (CAS-Nr. 5108-69-0),

           4.  BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)

               (CAS-Nr. 5917-61-3),

           5.  BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe

               auch Unternummer ML8g8 für dessen “Vorprodukte”),

           6.  energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame

               Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,

               die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder

               Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert

               für militärische Zwecke,

           7.  FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und

               seine Polymere,

           8.  FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)

               (CAS-Nr. 17003-79-1),

           9.  FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-

               formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

           10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoro-

               methyl-3-oxaheptan-1,7-diolformal),

           11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und

               dessen Derivate,

           12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer

               Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und

               kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als

               0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)

               kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

           13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als

               10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen

               Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,

           14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)

               (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,

               82486-82-6 und 85954-06-9),

           15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder

               Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

           16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder

               Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))

               (CAS-Nr. 84051-81-0),

           17. Polynitroorthocarbonate,

           18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]-

               propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

        f) “Additive” wie folgt:

           1.  basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

           2.  BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)

               (CAS-Nr. 17409-41-5),

           3.  BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

           4.  Ferrocen-Derivate wie folgt:

               a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

               b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-

                  cenylpropan),

               c) Ferrocencarbonsäuren,

               d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),

               e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

           5.  Blei-beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

           6.  Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

           7.  Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder

               Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

           8.  Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

           9.  Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

           10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

           11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)

               (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-

               2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und

               andere MAPO-Derivate,

           12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-

               phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

           13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

           14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

           15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:

               a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-

                  attris(dioctyl) phosphato](LICA 12)

                  (CAS-Nr. 103850-22-2),

               b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-

                  methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat

                  (KR3538),

               c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-

                  methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

           16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

           17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,

               Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA)

               oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl-

               oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

           18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

           19. superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer

               spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer

               durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich

               3,0 nm,

           20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)

               (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und

               ihre Salze,

           21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)

               (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte

               mit Glycidol und ihre Salze,

           22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

        g) “Vorprodukte” wie folgt:

           Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich

                      auf erfasste “energetische Materialien”, die

                      aus diesen Substanzen hergestellt werden.

           1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)

              (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

           2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)

              (siehe auch Unternummer ML8a28),

           3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)

              (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

           4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe

              auch Unternummer ML8a4),

           5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)

              (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

           6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe

              auch Unternummer ML8a27),

           7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch

              Unternummer MLa23),

           8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)

              (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).

           Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und

                        -vorrichtungen siehe Nummer ML4.

           Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend

                        aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als

                        Verbindungen oder Mischungen mit in

                        Unternummer ML8a genannten “energetischen

                        Materialien” oder den in Unternummer ML8c

                        genannten Metallpulvern vorliegen:

                        a) Ammoniumpikrat,

                        b) Schwarzpulver,

                        c) Hexanitrodiphenylamin,

                        d) Difluoramin (HNF tief 2),

                        e) Nitrostärke,

                        f) Kaliumnitrat,

                        g) Tetranitronaphthalin,

                        h) Trinitroanisol,

                        i) Trinitronaphthalin,

                        j) Trinitroxylol,

                        k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

                        l) Dioctylmaleat,

                        m) Ethylhexylacrylat,

                        n) Triethylaluminium (TEA),

                           Trimethylaluminium (TMA) und sonstige

                           pyrophore Metallalkyle der Elemente

                           Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor

                           sowie Metallaryle derselben Elemente,

                        o) Nitrozellulose,

                        p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),

                        q) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),

                        r) Ethylendiamindinitrat (EDDN),

                        s) Pentaerythrittetranitrat (PETN),

                        t) Bleiazid, normales und basisches

                           Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder

                           Anzündermischungen, die Azide oder

                           komplexe Azide enthalten,

                        u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

                        v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

                        w) Diethyldiphenylharnstoff,

                           Dimethyldiphenylharnstoff,

                           Methylethyldiphenylharnstoff

                           (Centralite),

                        x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

                           Diphenylharnstoff),

                        y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff

                           (unsymmetrischer

                           Methyldiphenylharnstoff),

                        z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff

                           (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),

                           aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

                           bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

                           cc) 2,2-Dinitropropanol,

                           dd) Nitroguanidin (siehe

                               Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste

                               der EU).

ML9     Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie

        folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für

        militärische Zwecke:

        Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe

                              Nummer ML11, Anmerkung 7.

        a) Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder

           besonders geändert für Angriffs- oder

           Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch

           wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und

           ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer

           Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder

           Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von

           Schiffskörpern für solche Schiffe;

        b) Motoren wie folgt:

           1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

              allen folgenden Eigenschaften:

              a) Leistung größer/gleich 1,12 MW (1500 PS) und

              b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

           2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

              allen folgenden Eigenschaften:

              a) Leistung größer als 0,75 MW (1000 PS),

              b) schnell umsteuerbar,

              c) flüssigkeitsgekühlt und

              d) vollständig gekapselt,

           3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung

              größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem

              nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75% des

              Gesamtgewichts;

        c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für

           militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

        d) U-Boot- und Torpedonetze;

        e) nicht belegt;

        f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,

           besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das

           Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes

           ermöglichen;

           Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für

                      Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,

                      Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie

                      Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils

                      unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)

                      Leckwasser von außen und die geforderten

                      Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m

                      beibehalten, sowie faseroptische

                      Steckverbinder und optische

                      Schiffskörperdurchführungen, besonders

                      konstruiert für den Durchgang von

                      “Laser”strahlen, unabhängig von der

                      Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht

                      übliche Schiffskörperdurchführungen für

                      Antriebswellen und Ruderschäfte.

        g) geräuscharme Lager, besonders konstruiert für

           militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer

           Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv

           kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,

           und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

ML10     “Luftfahrzeuge”, “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip

         leichter-als-Luft”, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,

         “Luftfahrzeug”-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und

         Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für

         militärische Zwecke, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung:

Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

  1. Litera a
    Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    andere “Luftfahrzeuge” und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Litera c
    unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Ziffer eins
      unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”,
    2. Ziffer 2
      zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
    3. Ziffer 3
      zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
  4. Litera d
    Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  5. Litera e
    Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeugen” oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  6. Litera f
    Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeuge” oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; g) militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in “Luftfahrzeugen”, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für “Luftfahrzeuge” oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus “Luftfahrzeugen”;
  7. Litera h
    Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für “Luftfahrzeuge” wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Ziffer eins
      Fallschirme für
      1. Litera a
        Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
      2. Litera b
        Absprung von Fallschirmjägern,
    2. Ziffer 2
      Lastenfallschirme,
    3. Ziffer 3
      Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z. B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
    4. Ziffer 4
      Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,
    5. Ziffer 5
      Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
    7. Ziffer 7
      andere militärische Fallschirme,
    8. Ziffer 8
      Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
      1. Litera i
        automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
      Anmerkung 1: Unternummer ML10b erfasst nicht

“Luftfahrzeuge” oder Varianten dieser

“Luftfahrzeuge”, besonders konstruiert

für militärische Zwecke, die

a) nicht für eine militärische

Verwendung konfiguriert sind und die

nicht mit technischen Ausrüstungen

oder Zusatzeinrichtungen versehen

sind, die für militärische Zwecke

besonders konstruiert oder geändert

sind, und

b) von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

“Teilnehmerstaates” des Wassenaar

Arrangements für die zivile

Verwendung zugelassen sind.

Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht:

a) Triebwerke, konstruiert oder geändert

für militärische Zwecke, die von

einer Zivilluftfahrtbehörde eines

“Teilnehmerstaates” des Wassenaar

Arrangements für die Verwendung in

“zivilen Luftfahrzeugen” zugelassen

sind, sowie deren besonders

konstruierte Bestandteile,

b) Hubkolbentriebwerke oder deren

besonders konstruierte Bestandteile,

mit Ausnahme solcher, die für

unbemannte Luftfahrzeuge besonders

konstruiert sind.

Anmerkung 3: Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten

Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung

für nichtmilitärische “Luftfahrzeuge”

oder Triebwerke, die für militärische

Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur

auf solche militärischen Bestandteile

und zugehörige militärische Ausrüstung,

die für die Änderung für militärische

Zwecke nötig sind.

ML11 Elektronische Ausrüstung und besonders konstruierte

Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:

  1. Litera a
    Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Nummer ML11 schließt folgende Ausrüstung ein:
  1. Ziffer eins
    Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen

(ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen

(ECCM), einschließlich elektronischer

Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h.

Geräte, konstruiert, um in Radar- oder

Funkgeräten Störsignale oder verfälschende

Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit

gegnerischer elektronischer Empfänger

einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen

zu stören,

  1. Ziffer 2
    schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
  2. Ziffer 3
    elektronische Systeme oder Ausrüstung,

konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums

für Zwecke des militärischen

Nachrichtenwesens bzw. der militärischen

Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

  1. Ziffer 4
    Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen

einschließlich akustischer und magnetischer

Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern

Störsignale oder verfälschende Signale

erzeugen,

  1. Ziffer 5
    Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung,

Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren

verwenden,

  1. Ziffer 6
    Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie

Schlüssel-Management, -Generierungs- und

-Verteilungsausrüstung.

  1. Ziffer 7
    Lenk- und Navigationsausrüstung,
  1. Litera b
    Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).

ML12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.
Anmerkung 1: Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein,

sofern sie besonders konstruiert ist für

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

  1. Litera a
    Startantriebssysteme, die Massen größer als

0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s

in den Betriebsarten Einzelfeuer oder

Schnellfeuer beschleunigen können,

  1. Litera b
    Ausrüstung für die Erzeugung von

Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,

Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von “Treibstoffen”, elektrische

Schnittstellen zwischen Stromversorgung,

Geschütz und anderen elektrischen

Richtfunktionen des Turms,

  1. Litera c
    Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-,

Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

  1. Litera d
    Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs

(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2: Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der

folgenden Antriebsarten verwenden:

  1. Litera a
    elektromagnetisch,
  2. Litera b
    elektrothermisch,
  3. Litera c
    Plasmaantrieb,
  4. Litera d
    Leichtgasantrieb oder
  5. Litera e
    chemisch (sofern in Kombination mit den

unter a bis d aufgeführten Antriebsarten

verwendet).

ML13 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen

sowie Bestandteile wie folgt:

  1. Litera a
    Panzerplatten wie folgt:
    1. Ziffer eins
      hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      geeignet für militärische Zwecke;
  2. Litera b
    Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Litera c
    militärische Helme;
  4. Litera d
    Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ergänzende Anmerkung:
“Faser- oder fadenförmige Materialien”, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.

         Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein,

                      besonders konstruiert zur Bildung einer

                      explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau

                      militärischer Unterstände (shelters).

         Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche

                      Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten

                      ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit

                      Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

         Anmerkung 3: Unternummer ML13d erfasst nicht einzelne

                      Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese

                      von ihren Benutzern zu deren eigenem

                      persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.

ML14 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung

oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff `spezialisierte Ausrüstung` für die militärische Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten “Luftfahrzeugen”, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung

(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders

konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

ML15 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen,

besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
  2. Litera b
    Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
  3. Litera c
    Bildverstärkerausrüstung;
  4. Litera d
    Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
  5. Litera e
    Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
  6. Litera f
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.
    Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein,

konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs

oder der Wirksamkeit militärischer

Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher

Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Anmerkung 1: Der Begriff besonders konstruierte

Bestandteile schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

  1. Litera a
    IR-Bildwandlerröhren,
  2. Litera b
    Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
  3. Litera c
    Mikrokanalplatten,
  4. Litera d
    Restlichtfernsehkameraröhren,
  5. Litera e
    Detektorgruppen (einschließlich

elektronischer Kopplungs- oder

Ausgabesysteme),

  1. Litera f
    pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
  2. Litera g
    Kühler für Bildsysteme,
  3. Litera h
    fotochrome oder elektrooptische, elektrisch

ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als

100 mys, ausgenommen Verschlüsse, die ein

wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

  1. Litera i
    faseroptische Bildinverter,
  2. Litera j
    Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
Anmerkung 2: Nummer ML15 erfasst nicht

“Bildverstärkerröhren der ersten Generation” oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”.

Ergänzende Anmerkung:

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”:

Siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.

ML16 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige

Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

ML17 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),
    2. Ziffer 2
      besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;
  2. Litera b
    Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  3. Litera c
    Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;
  4. Litera d
    Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
  5. Litera e
    “Roboter”, “Roboter”-Steuerungen und “Roboter”-”Endeffektoren” mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Ziffer eins
      besonders konstruiert für militärische Zwecke,
    2. Ziffer 2
      ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566° C) oder
    3. Ziffer 3
      besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
  6. Litera f
    Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;
  7. Litera g
    Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich “Kernreaktoren”, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
  8. Litera h
    Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;
  9. Litera i
    Simulatoren, besonders konstruiert für militärische “Kernreaktoren”;
  10. Litera j
    mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
  11. Litera k
    mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
  12. Litera l
    Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
  13. Litera m
    Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  14. Litera n
    Testmodelle, besonders konstruiert für die “Entwicklung” der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren.
Technische Anmerkungen:
  1. Ziffer eins
    ´Bibliothek´ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
  2. Ziffer 2
    ´Geändert´ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

ML18 Ausrüstung für die Herstellung der in der gemeinsamen

Militärgüterliste der EU genannten Waren wie folgt:

  1. Litera a
    besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die “Herstellung” der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. Litera b
    besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
‘Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
Anmerkung 1: Unternummern ML18a und ML18b schließen

folgende Ausrüstung ein:

  1. Litera a
    kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
  2. Litera b
    Prüfzentrifugen mit einer der folgenden

Eigenschaften:

1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren

mit einer Gesamtnennleistung größer als

298 kW (400 PS),

2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung

von mindestens 8 g auf eine Nutzlast

größer/gleich 91 kg,

  1. Litera c
    Trockenpressen,
  2. Litera d
    Schneckenstrangpressen, besonders

konstruiert oder geändert für militärische

Treibstoffe,

  1. Litera e
    Schneidmaschinen zum Ablängen

stranggepresster Treibstoffe,

  1. Litera f
    Dragierkessel (Taumelmischer) mit

Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

  1. Litera g
    Stetigmischer für Festtreibstoffe,
  2. Litera h
    Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile

von militärischen Treibstoffen,

  1. Litera i
    Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit

einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten

Metallpulvern,

  1. Litera j
    Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der

in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.

Anmerkung 2: a) Der Begriff ´in der Gemeinsamen

Militärgüterliste der EU genannte Waren´

schließt ein:

1. Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

geringere als die spezifizierten

Konzentrationen haben, wie folgt:

a) Hydrazin (siehe Unternummer ML8c4),

b) “Explosivstoffe” (siehe Nummer ML8),

2. Waren, die von der Erfassung ausgenommen

sind, weil die technischen Grenzwerte

nicht überschritten werden (d.h.

“supraleitende” Werkstoffe, die gemäß

Nummer 1C005 der Dual-Use-Liste der EU

von der Erfassung ausgenommen sind,

“supraleitende” Elektromagnete, die

gemäß Unternummer 3A001e3 der Dual-Use-Liste der EU von der Erfassung

ausgenommen sind, “supraleitende”

elektrische Ausrüstung, die gemäß

Unternummer ML20b von der Erfassung

ausgenommen ist),

3. metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form

aus der Dampfphase abgeschieden sind

(siehe Unternummer ML8c5),

  1. Litera b
    Der Begriff ´in der Gemeinsamen

Militärgüterliste der EU genannte Waren´

schließt nicht ein:

1. Signalpistolen (siehe Unternummer ML2b),

2. Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

Nummer ML7 von der Erfassung ausgenommen

sind,

3. Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch (siehe Unternummer ML7f) und Arbeitsschutzmasken gegen bestimmte

Gefahren im gewerblichen Bereich; siehe

auch die Dual-Use-Liste der EU,

4. Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

(siehe Anmerkung 6 zu Nummer ML8),

5. Flugtriebwerke, die gemäß Nummer ML10

von der Erfassung ausgenommen sind,

6. herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer ML13),

7. Ausrüstung, die mit nicht erfassten

industriellen Maschinen versehen ist,

wie nicht anderweitig genannte

Beschichtungseinrichtungen und Geräte

zum Gießen von Kunststoffen,

8. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden, Reproduktionen

von Musketen, Gewehren und Karabinern,

deren Originale vor 1890 hergestellt

wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890

hergestellt wurden, und ihre

Reproduktionen.

Anmerkung 3: Anmerkung 2b8 zu Nummer ML18 bewirkt keine

Freistellung von Herstellungsausrüstung für nicht-antike Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird.

ML19 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung

für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Litera a
    “Laser”-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Litera b
    Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  3. Litera c
    energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  4. Litera d
    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;
  5. Litera e
    physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;
  6. Litera f
    Dauerstrich- oder gepulste “Laser”-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen

schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

  1. Litera a
    “Lasern” mit einer Dauerstrich- oder

Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher

Munition vergleichbare Vernichtungswirkung

erreichen,

  1. Litera b
    Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen

oder ungeladenen Strahl mit

Vernichtungswirkung aussenden,

  1. Litera c
    Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie

oder hoher Durchschnittsenergie, die ein

ausreichend starkes Feld erzeugen, um

elektronische Schaltungen in einem entfernt

liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2: Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein,

sofern sie besonders konstruiert ist für

Strahlenwaffensysteme:

  1. Litera a
    Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,

Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,

Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

  1. Litera b
    Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
  2. Litera c
    Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder

Einsatzunterbrechung,

  1. Litera d
    Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung

und -ausrichtung,

  1. Litera e
    Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur

schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

  1. Litera f
    anpassungsfähige Optiken oder

Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

  1. Litera g
    Strominjektoren für negative

Wasserstoffionenstrahlen,

  1. Litera h
    “weltraumgeeignete”

Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

  1. Litera i
    Ausrüstung für die Zusammenführung von

Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

  1. Litera j
    Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung

eines energiereichen Ionenstrahls,

  1. Litera k
    “weltraumgeeignete” Folien zur Neutralisierung von negativen

Wasserstoffisotopenstrahlen.

ML20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und “supraleitende”

Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Litera a
    Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
    Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme

ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten

oder verwenden, die aus nichtmetallischen

oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,

z. B. aus Kunststoffen oder

epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,

hergestellt sind.

  1. Litera b
    “supraleitende” elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
    Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride,

homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem

einpoligen, normal ausgelegten Metallanker,

der in einem Magnetfeld rotiert, das mit

Hilfe “supraleitender” Wicklungen erzeugt

wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen

die einzige “supraleitende” Baugruppe im Generator sind.

ML21     “Software” wie folgt:

         a) “Software”, besonders entwickelt oder geändert für die

            “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von

            Ausrüstung oder Werkstoffen, die von der gemeinsamen

            Militärgüterliste der EU erfasst werden;

         b) spezifische “Software” wie folgt:

            1. “Software”, besonders entwickelt für:

               a) Modellierung, Simulation oder Auswertung

                  militärischer Waffensysteme,

               b) “Entwicklung”, Überwachung, Wartung oder Umrüstung

                  (up-dating) von in militärischen Waffensystemen

                  integrierter “Software”,

               c) Modellierung oder Simulation militärischer

                  Operationsszenare, sofern nicht von Nummer ML14

                  erfasst,

               d) Anwendungen im Rahmen von Führungs-,

                  Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen

                  (C 3      I oder C hoch 4 I),

            2. “Software” für die Ermittlung der Wirkung

               herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer

               Kampfmittel,

            3. “Software”, nicht erfasst von Unternummer ML21a,

               ML21b1 oder ML21b2, besonders entwickelt oder

               geändert, um nicht von der Gemeinsamen

               Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu

               befähigen, die militärischen Funktionen der von

               Nummer bzw. Unternummer ML5, ML7, ML9c, ML9e, ML10e,

               ML11, ML14, ML15, ML17i oder ML18 erfassten

               Ausrüstung zu erfüllen.

ML22     “Technologie” wie folgt:

         a) “Technologie”, soweit nicht von Unternummer ML22b

            erfasst, die für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder

            “Verwendung” der von der Gemeinsamen Militärgüterliste

            der EU erfassten Güter “unverzichtbar” ist;

         b) “Technologie” wie folgt:

            1. “Technologie”, “unverzichtbar” für Konstruktion,

               Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und

               Instandsetzung vollständiger “Herstellungs”anlagen

               für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU

               erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser

               “Herstellungs”anlagen nicht erfasst werden,

            2. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”

               und “Herstellung” von Handfeuerwaffen, auch wenn sie

               zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker

               Handfeuerwaffen eingesetzt wird,

            3. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,

               “Herstellung” oder “Verwendung” von toxischen

               Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder

               Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7f

               erfasst werden,

            4. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,

               “Herstellung” oder “Verwendung” von “Biopolymeren”

               oder spezifischer Zellkulturen, die von der

               Unternummer ML7g erfasst werden,

            5. “Technologie”, “unverzichtbar” ausschließlich für die

               Beimischung von “Biokatalysatoren”, die von der

               Unternummer ML7h1 erfasst werden, zu militärischen

               Trägersubstanzen oder militärischem Material.

         Anmerkung 1: “Technologie”,”unverzichtbar” für die

                      “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung”

                      von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der

                      EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst,

                      wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar

                      ist.

         Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht “Technologie”, wie

                      folgt:

  1. Litera a
    “Technologie”, die das unbedingt notwendige

Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die

nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;

  1. Litera b
    “Technologie”, bei der es sich um

“allgemein zugängliche” Informationen,

“wissenschaftliche Grundlagenforschung”

oder für Patentanmeldungen erforderliche

Informationen handelt;

  1. Litera c
    “Technologie” für die magnetische Induktion

zum Dauerantrieb ziviler

Transporteinrichtungen.

Schlagworte

Jagdwaffe, Nebelwerfer, Metallbestandteil, Sprengladung,
Lenkausrüstung, Rauchbüchse, Rauchgranate, Überwachungsausrüstung,
Prüfausrüstung, Zielerfassungssystem, Zielzuordnungssystem,
Zielentfernungsmesssystem, Zielüberwachungssystem, Prüfausrüstung,
Einzelleiterausführung, Mehrfachleiterausführung, Koaxialausführung,
Messvorrichtung, Zielverfassungssystem, Zielverfolgungssystem,
Zielsuchsystem, Tauchgerät

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40076625

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