Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
14.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Aufzeichnungen über die Probenahme
§ 7.Paragraph 7,
Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, anzufügen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, anzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076420