(1)Absatz einsWird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG, gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des Paragraph 59, Absatz 2, LMSVG, gemäß Paragraph 59, LMSVG zu töten und gemäß Paragraph 60, LMSVG zu entsorgen.