(1)Absatz einsBetriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.