Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.01.2010

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen TierarztNächster Suchbegriff drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
  2. Absatz 2Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Vorheriger SuchbegriffTierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40115803

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