Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.01.2010
Außerkrafttretensdatum
13.12.2019
Abkürzung
FlUVO
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
2. Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen. (2)Absatz 2Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen., und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen. (3)Absatz 3Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Im RIS seit
14.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Gesetzesnummer
20004648
Dokumentnummer
NOR40115803