(2)Absatz 2Werden Stoffe mit antibakterieller Wirkung durch biologischen Hemmstofftest im Muskelfleisch nachgewiesen, so ist der gesamte Tierkörper genussuntauglich. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch weiterführende Untersuchungen zur Abklärung des Rückstandes auf seine eigenen Kosten verlangen. Ergeben diese weiterführenden Untersuchungen, dass keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 293 vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014, ABl. Nr. L 180 vom 20. Juni 2014 vorliegen, so ist das Fleisch als genusstauglich zu beurteilen, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.