Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.08.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Fleisch ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu beurteilen.
  2. Absatz 2Werden Stoffe mit antibakterieller Wirkung durch biologischen Hemmstofftest im Muskelfleisch nachgewiesen, so ist der gesamte Tierkörper genussuntauglich. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch weiterführende Untersuchungen zur Abklärung des Rückstandes auf seine eigenen Kosten verlangen. Ergeben diese weiterführenden Untersuchungen, dass keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 293 vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014, ABl. Nr. L 180 vom 20. Juni 2014 vorliegen, so ist das Fleisch als genusstauglich zu beurteilen, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  3. Absatz 3Wenn Arzneimittel durch biologischen Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle genussuntauglich. Der übrige Schlachtkörper ist genusstauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten hat der Landeshauptmann eine Überprüfung des Befundes zu veranlassen. Dieses Verlangen ist binnen 24 Stunden nach Erhalt des Ergebnisses beim hauptverantwortlichen amtlichen TierarztNächster Suchbegriff kundzutun. Zur Überprüfung ist ein bestellter amtlicher Vorheriger SuchbegriffTierarzt heranzuziehen, der nicht in diesem Betrieb mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung befasst ist. Die durch die Überprüfung erwachsenden Kosten hat im Falle der Bestätigung des zu überprüfenden Befundes derjenige zu tragen, der die Überprüfung veranlasst hat.
  5. Absatz 5Im Falle einer Genussuntauglichkeitserklärung von Fleisch gemäß Paragraph 54, Absatz 2, LMSVG kann der Verfügungsberechtigte eine Überprüfung der Beurteilung im Sinne des Absatz 4, verlangen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40164447

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