Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 65

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 12, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 3 und 4, 14, 15 und 18 über die Abgabe von Arzneimitteln gelten für tierärztliche Hausapotheken.
  2. Absatz 2Der TierarztNächster Suchbegriff/die Tierärztin darf Arzneimittel nur im Rahmen der eigenen tierärztlichen Praxis abgeben. Die Abgabe von Arzneimitteln aus der tierärztlichen Hausapotheke für andere als tierärztliche Zwecke, insbesondere für Zwecke der Humanmedizin, ist verboten.
  3. Absatz 3Sofern nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Tierarzneimittelkontrollgesetz vorzugehen ist, ist dem Tierhalter/der Tierhalterin mit dem Arzneimittel stets die vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Verschreibung auszufolgen.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Tierärzte/Tierärztinnen – ausgenommen in Fällen der Leistung von Erster Hilfe – ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Wird ein Arzneimittel vom Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff/von der Tierärztin bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst abgegeben, so hat der Vorheriger SuchbegriffTierarzt/die Tierärztin den Tierhalter/die Tierhalterin auf die Einhaltung der Wartezeit hinzuweisen und diesen Sachverhalt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062763

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