Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekenbetriebsordnung 2005 § 61

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsTierärztliche Hausapotheken müssen mindestens einen Raum zur Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln aufweisen. Dieser Raum sowie allenfalls vorhandene weitere Räume der tierärztlichen Hausapotheke dürfen grundsätzlich zu anderen Zwecken nicht verwendet werden. Mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde kann sich die tierärztliche Hausapotheke auch in einem geeigneten Raum der tierärztlichen Ordinationsstätte befinden.
  2. Absatz 2Die Einrichtung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet wird. Besondere Lagervorschriften sind zu beachten.
  3. Absatz 3In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, sind mindestens zehn Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten einer optischen Kontrolle auf Mängel zu unterziehen. Diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Dabei sind Bezeichnung der Arzneispezialität, Chargennummer, Datum und Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Der hausapothekenführende Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff/die hausapothekenführende Tierärztin hat das Prüfprotokoll zu unterfertigen. Besteht der Verdacht auf einen Qualitätsmangel oder wird ein solcher festgestellt, so ist dies der Behörde gemäß Paragraph 75, Arzneimittelgesetz zu melden. Die Dokumentation ist fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
  4. Absatz 4Sofern der hausapothekenführende Vorheriger SuchbegriffTierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin Tätigkeiten gemäß Paragraph 60, Absatz 3, oder 4 durchführt, muss die tierärztliche Hausapotheke – sofern dies nach der Art der Herstellungsvorgänge erforderlich ist – über
    1. Ziffer eins
      einen geeigneten Arbeitsplatz für die erforderlichen Identitäts- und Qualitätsprüfungen und Herstellungsvorgänge,
    2. Ziffer 2
      dafür geeignete Geräte und Behelfe und
    3. Ziffer 3
      einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser
    verfügen. Diese haben entsprechend der vorgenommenen Herstellungsvorgänge dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen.
  5. Absatz 5Die in der Hausapotheke gelagerten Arzneimittel dürfen durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 60, Absatz 3, oder 4 nicht nachteilig beeinflusst werden.
  6. Absatz 6Hinsichtlich Beschriftung der Arzneimittelvorratsbehältnisse gilt Paragraph 6,
  7. Absatz 7Im Bereich der tierärztlichen Hausapotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
    1. Ziffer eins
      ein Telefon,
    2. Ziffer 2
      ein Telefaxgerät und
    3. Ziffer 3
      ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger
    vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein.

Schlagworte

Identitätsprüfung, Warmwasser

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062759

Navigation im Suchergebnis