Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 60a
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABO 2005
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Beachte
Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen entsteht mit 1. Jänner 2019 (vgl. § 78 Abs. 9).
Text
Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
Name und Anschrift des Lieferanten
Bezeichnung des Arzneimittels, sowie
bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder
bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.
(2)Absatz 2Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
das Datum der Herstellung,
Art und Menge der Inhaltsstoffe,
die Art der Herstellung und
die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
ermittelt werden kann.
(3)Absatz 3Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten. (4)Absatz 4Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),
Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie
(5)Absatz 5Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
(6)Absatz 6Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 3 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 3, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
Im RIS seit
21.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40178876