Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

27.11.2019

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei der Abgabe von Arzneimitteln sind die Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes, der Rezeptpflichtverordnung, des Suchtmittelgesetzes und der Verordnungen zum Suchtmittelgesetz sowie des Tierarzneimittelkontrollgesetzes zu beachten. Verschreibungen können auch in elektronischer Form erfolgen, sie müssen in diesem Fall die qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden aufweisen.
  2. Absatz 2Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder bei Zweifeln an der Echtheit der Verschreibung muss die Abgabe verweigert werden.
  3. Absatz 3Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum oder ist sie unleserlich, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
  4. Absatz 4Enthält eine Verschreibung bedenkliche Substanzen oder ist auf Grund der Zusammensetzung eine Unverträglichkeit oder mangelnde Stabilität zu erwarten, so ist der Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin zu verständigen und bis zur Klärung die Abgabe zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40097522

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