Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

27.12.2010

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Information und Beratung

§ 10.
  1. Absatz einsDer Apotheker/die Apothekerin hat Kunden/Kundinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und andere Anwender/Anwenderinnen zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Beratung erforderlich macht oder eine Beratung verlangt wird.
  2. Absatz 2Die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker/eine Apothekerin muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062708

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