Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Apothekenbetriebsordnung 2005
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
09.03.2005
Außerkrafttretensdatum
27.12.2010
Abkürzung
ABO 2005
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Information und Beratung
§ 10.
(1)Absatz einsDer Apotheker/die Apothekerin hat Kunden/Kundinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und andere Anwender/Anwenderinnen zu informieren und zu beraten, wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, die Abgabe des Arzneimittels eine Beratung erforderlich macht oder eine Beratung verlangt wird. (2)Absatz 2Die Möglichkeit der unmittelbaren persönlichen Beratung und Information durch einen Apotheker/eine Apothekerin muss bei jeder Arzneimittelabgabe gegeben sein. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40062708