Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Ausdruck der Eingaben

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVon einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.
  2. Absatz 2Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden Textteile nicht enthalten; Paragraph 3, Absatz eins, ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40073331

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