Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektronischer Rechtsverkehr § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2021

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAlle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5,, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  2. Absatz eins aMit Amtssignatur gemäß den Paragraphen 19 f, f, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und Paragraph 18, Absatz 4,, zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, versehene Dokumente von Behörden können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, eingebracht werden. Paragraph 8 a, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes sind insofern nicht anzuwenden.
  3. Absatz eins bSachverständige und Dolmetscher können ihre Gutachten bzw. Übersetzungen über die Website „www.des.justiz.gv.at“ elektronisch einbringen.
  4. Absatz eins cZum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen.
  5. Absatz 2Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, einzubringen.
  6. Absatz 3Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des Paragraph 5, an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen.
  7. Absatz 3 aElektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben.
  8. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,)
  9. Absatz 5Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (Paragraph 54, GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen.
  10. Absatz 6Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2012

Schlagworte

Firmenbuchverfahren

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40145905

Navigation im Suchergebnis