(1)Absatz einsAlle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5,, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.