Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10b
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10b.
(1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Im RIS seit
05.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40129620