Bundesrecht konsolidiert

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Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 435/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

  1. Ziffer eins
    von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  2. Ziffer 2
    in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
    1. Litera a
      dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
    2. Litera b
      vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  3. Ziffer 3
    zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Im RIS seit

20.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

20004463

Dokumentnummer

NOR40159088

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