§ 2.Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Nachtrag 4.07, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.