Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
24.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
LuF PauschVO 2006
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl.
BGBl. II Nr. 471/2010).
Text
Forstwirtschaft
§ 9.Paragraph 9,
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20004247
Dokumentnummer
NOR40068550