Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Text

Gartenbau

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. Für den Anbau von Gemüse

     je m² der                                                Euro

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig ...................................   0,24

          bb) mehrkulturig ................................   0,42

       b) überdachten Kulturflächen

          aa) bei Plastikfolientunnel

              bis 3,5 m   Basisbreite .....................   0,42

              über 3,5 m Basisbreite ......................   0,84

          bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser) .......   0,84

          cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

              nicht heizbar ...............................   0,96

              heizbar .....................................    1,2

          dd) bei stabilen Gewächshäusern

              nicht heizbar ...............................   1,08

              heizbar .................-...................   1,32

  2. für den Anbau von Blumen und Stauden

     je m² der                                                Euro

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig ...................................    0,3

        bb) mehrkulturig ..................................   0,48

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite .........................   0,48

            über 3,5 m Basisbreite ........................   1,08

        bb) bei Niederglas (Mistbeete,

            Erdhäuser) ....................................   1,08

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar .................................    1,2

            heizbar ...................                        1,8

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar .................................    1,5

            heizbar .......................................    2,7

  3. für Baumschulen

     je m² der                                                Euro

     a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und

        Beerensträuchern ..................................   0,48

     b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen ............   0,6

  1. Absatz 4Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
  2. Absatz 5Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068546

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