Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Text

Gartenbau

Paragraph 11,

Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068552

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