Bundesrecht konsolidiert

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Lohnkontenverordnung 2006 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnkontenverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. § 5).

Text

§ 1.
  1. Absatz einsFolgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
    2. Ziffer 2
      die einbehaltene Lohnsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
    4. Ziffer 4
      vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
    5. Ziffer 5
      vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,
    6. Ziffer 6
      der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,
    7. Ziffer 7
      der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,
    8. Ziffer 8
      die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
    9. Ziffer 9
      die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),
    10. Ziffer 10
      sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,
    11. Ziffer 11
      die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge, und
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und
    • Strichaufzählung
      Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,
    einzutragen.
  3. Absatz 3Die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004237

Dokumentnummer

NOR40067430

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