Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

27.12.2012

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜber jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
    2. Ziffer 2
      Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
    3. Ziffer 3
      bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
    5. Ziffer 5
      Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG eintreten soll,
    6. Ziffer 6
      Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
    7. Ziffer 7
      Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
  2. Absatz 2Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
  3. Absatz 3Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20004194

Dokumentnummer

NOR40066437

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