Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 3

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 3,

Die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Gesetzesnummer

20004194

Dokumentnummer

NOR40066435

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