Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG § 1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Gesetzesnummer

20004194

Dokumentnummer

NOR40066433

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