hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 43b Abs. 2 TSG bereits im Verdachtsfall die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden. Wenn es die Lage zulässt, kann diese Tötungsanordnung sich hierbei auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden; im Übrigen ist § 5 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, TSG bereits im Verdachtsfall die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden. Wenn es die Lage zulässt, kann diese Tötungsanordnung sich hierbei auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden; im Übrigen ist Paragraph 5, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden;