Bundesrecht konsolidiert

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ASP-Verordnung 2005 § 2

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
    2. Ziffer 2
      der amtliche Vorheriger SuchbegriffTierarztNächster Suchbegriff: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
    3. Ziffer 3
      ASP: die Afrikanische Schweinepest;
    4. Ziffer 4
      ASP-Richtlinie: die Richtlinie des Rates 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.7.2002);
    5. Ziffer 5
      Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders ausgeführt, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      Bestand: eine Gesamtheit von Schweinen, die räumlich, wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellen;
    7. Ziffer 7
      Betrieb: jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb, in dem ständig oder vorübergehend Schweine in Stallungen oder in Freilandhaltung gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten und gejagt werden können ein; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass Paragraph 5, Absatz eins –, 3, nicht anwendbar ist;
    8. Ziffer 8
      Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht;
    9. Ziffer 9
      Diagnosehandbuch: das mit Entscheidung der Kommission vom 26.5.2003, Nr. 2003/422/EG, ABl. Nr. L 143 vom 11.6.2003, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 5/2003 vom 18.6.2003 veröffentlichte Diagnosehandbuch für die ASP;
    10. Ziffer 10
      Fleisch: frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen vom Schwein;
    11. Ziffer 11
      Kontaktbetrieb: ein Betrieb, in den die ASP durch Personen, Tiere, tierische Produkte, Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;
    12. Ziffer 12
      Krisenpläne der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen:
      die Krisenpläne zur Bekämpfung von Tierseuchen in Österreich, wie sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at) veröffentlicht sind;
    13. Ziffer 13
      Nutztiere: Tiere, welche als Haustiere gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmten Produkten oder zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden;
    14. Ziffer 14
      Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung mit ein; sie hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gemäß Paragraph 2 Punkt b, TSG und Desinfektionserlass zu erfolgen;
    15. Ziffer 15
      Richtlinie 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16.12.2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 018 vom 23.1.2003;
    16. Ziffer 16
      Schlachten/Schlachtung: ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
    17. Ziffer 17
      Schweine: zur Familie der Suidae gehörende Tiere, einschließlich Wildschweine;
    18. Ziffer 18
      Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von ASP durch den zuständigen amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarzt bestätigt wurde;
    19. Ziffer 19
      Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. römisch II Nr. 490/2003;
    20. Ziffer 20
      Tiermaterialiengesetz: das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. römisch eins Nr. 141/2003;
    21. Ziffer 21
      Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
    22. Ziffer 22
      TSG-DVO: die Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl 1909/178 in der Fassung BGBl 1959/5;
    23. Ziffer 23
      Vektoren: Zecken der Art Ornithodorus erraticus.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065594

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