Bundesrecht konsolidiert

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ASP-Verordnung 2005 § 11

Kurztitel

ASP-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBesteht in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel Verdacht auf ASP, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.
  2. Absatz 2Bis das Ergebnis dieser Probenuntersuchung vorliegt, hat die Behörde über den Schlachtbetrieb oder das Transportmittel eine vorläufige Sperre zu verhängen.
  3. Absatz 3Mit Tieren beladene Transportmittel sind von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und von der Behörde dafür bestimmten Stallungen zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065603

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