Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bohrarbeitenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BohrarbV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,
Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,
Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,
Bedienung der Bohrausrüstung,
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,
gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Gefahrenbeurteilung, Bohranlage, Quetschstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20004109
Dokumentnummer
NOR40064901