Bundesrecht konsolidiert

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Bohrarbeitenverordnung § 17

Kurztitel

Bohrarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

25.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BohrarbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sicherung gegen Absturz

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:
    1. Ziffer eins
      bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben,
    2. Ziffer 2
      an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, bei denen die Gefahr des Versinkens besteht,
    3. Ziffer 3
      an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Arbeitsmitteln bei mehr als einem Meter Absturzhöhe,
    4. Ziffer 4
      an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als zwei Metern Absturzhöhe.
  2. Absatz 2Geeignete Absturzsicherungen sind
    1. Ziffer eins
      tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen,
    2. Ziffer 2
      Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Arbeitsmitteln bis zu einer Absturzhöhe von zwei Metern und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen,
    3. Ziffer 3
      auf Flächen bis 20 Grad Neigung stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten.
  3. Absatz 3Die Anbringung von Absturzsicherungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer/innen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung gesichert sein.

Schlagworte

Fußboden, Stiegenpodest, Brustwehr, Mittelwehr

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

20004109

Dokumentnummer

NOR40064914

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